{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\n\n6.2 Art. 285 ZGB dient der Bemessung des Unterhaltsbeitrags, den die Eltern aus eigenen Mitteln entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erbringen sollen. Festgelegt wird, welcher Elternteil welchen Beitrag an den Unterhalt des Kindes beisteuern kann. Die für den Unterhalt des Kindes bestimmten Sozialzulagen und die Sozialversicherungsleistungen werden hingegen durch Artikel 285a ZGB erfasst. Der revidierte Art. 285 ZGB entspricht im Wesentlichen dem geltenden Recht. Gestrichen wurde der Zusatz, dass der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an die Betreuung des Kindes zu berücksichtigen sei. Die Streichung erfolgt nicht in der Absicht, diesen Beitrag künftig unberücksichtigt zu lassen, aber die Obhut stellt neu kein Kriterium mehr für die Zuordnung der Unterhaltsleistungen unter den Eltern dar. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages werden alle von einem Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen berücksichtigt, unabhängig davon, ob er die Obhut inne hat oder nicht. In Absatz 1 werden die Kriterien festgehalten, die für die Bemessung des von den Eltern geschuldeten Kindesunterhalts zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich wie bis anhin um die Bedürfnisse des Kindes sowie um die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Falls das Kind über Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen (siehe auch Art. 276 Abs. 3 ZGB). Es wird keine bestimmte Berechnungsmethode für den Kindesunterhalt oder eine Rangordnung zwischen den verschiedenen Kriterien vorgeschrieben. Die Grundsätze des geltenden Rechts zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge bleiben grundsätzlich auch mit der Einführung des Betreuungsunterhalts weiterhin anwendbar. Die Norm belässt den Gerichten den notwendigen Ermessensspielraum; sie sollen weiterhin die Möglichkeit haben, die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um eine ausgewogene Regelung treffen zu können (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 20. März 2015, BBl 2014 S. 575).\nAuch in der Lehre wird betont, dass die Berechnung der Unterhaltsbeiträge keine reinen Rechenoperationen seien und das Ermessen des Richters vom Gesetzgeber sogar noch hervorgehoben werde. Welche Methode angewendet werden soll, ist damit im Einzelfall zu beurteilen. Fest steht, dass der Kindesunterhalt gebührend sein soll (Annette Spycher, a.a.O., S. 208 ff, Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1594).\n7.1 Der Vorderrichter hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, die Parteien hätten während der Ehe gespart (Sparquote durchschnittlich CHF 2‘066.13 pro Monat). Diese Sparquote werde jedoch durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgezehrt. Der Vorderrichter hat daraufhin die einstufige Methode gewählt, indem er dem höheren Lebensstil der Parteien dadurch Rechnung getragen hat, indem er zum Bedarf der Ehefrau einen Überschuss dazugerechnet hat und so den gebührenden Bedarf ermittelt hat, der für die Höhe der Unterhaltsbeiträge die obere Schranke bildet.\n7.2 Im Folgenden gilt es eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auf die einzelnen Berechtigten vorzunehmen. Da beide Parteien explizit erklärt haben, dass sie an den Grundlagen für die Berechnung festhalten (Ehefrau) bzw. dass das neue Kindsunterhaltsrecht lediglich eine Umverteilung nicht aber eine Mehrbelastung des Unterhaltsverpflichteten zur Folge habe (Ehemann), ist die vom Vorderrichter angewandte einstufige Methode zu übernehmen.\n8. Nachfolgend ist zunächst zu überprüfen, ob die Rügen der Parteien an den Berechnungsgrundlagen berechtigt sind und ob diese zu Korrekturen am gebührenden Bedarf führen.\n"}