{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\n\n5.3 Im Vergleich zur bisherigen Berechnungsmethode wird mit dem neuen Betreuungsunterhalt (zumindest für eine bestimmte Zeit) ein Teil des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts «herausgebrochen» und in den Kindesunterhalt verschoben. Der Betreuungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sind zusammen wieder gleich gross, wie der nach der bisherigen Berechnungsart ermittelte nacheheliche Unterhalt (Matthias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang in: FamPra 2016 S. 922). Der Bundesrat hat in der Botschaft zum neuen Kindesrecht ausgeführt, eine Stärkung des Unterhalts des Kindes sei beabsichtigt, ohne aber die Regelungen betreffend der Scheidungsfolgen ändern zu wollen. Insbesondere solle die Einführung des Betreuungsunterhalts keine Auswirkungen auf den Vorsorgeausgleich haben. Vorgeschlagen werde einzig die Verschiebung eines Bestandteils des nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt. Das System des nachehelichen Unterhalts solle dadurch aber keine grundsätzliche Änderung erfahren. Der Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts solle, soweit angezeigt und notwendig, die Lebenshaltungskosten des jeweils betreuenden Elternteils unter Berücksichtigung von dessen eigener Leistungsfähigkeit abdecken. Diese Lebenshaltungskosten, die bereits im Rahmen des Betreuungsunterhalts einbezogen würden, seien im nachehelichen Unterhalt daher nicht mehr zu berücksichtigen (Botschaft, BBl, 2014, S. 556).\n5.4 Als Referenzpunkt dient der gebührende Lebensstandard. Da faktisch der Betreuungsunterhalt die Lebenskosten des betreuenden Elternteils während der Betreuungszeit deckt und in gewisser Hinsicht den Ausfall der Erwerbsmöglichkeit entschädigt, ist zu prüfen, welcher Betrag diesem unter Einschluss des Betreuungsunterhalts für seinen eigenen Unterhalt zur Verfügung steht. Dieser Betrag kann nicht höher sein als der gebührende Unterhalt nach Art. 125 ZGB, der sich am bisherigen Lebensstandard orientiert (Alexandra Jungo, Regina E. Aebi-Müller, Jonas Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt in: FamPra 2017, S. 187). Der Betreuungsunterhalt wirkt sich im Vergleich zur Situation bis Ende 2016 in jenen Konstellationen spürbar aus, in denen bisher die betreuungsbedingte Einbusse in der Erwerbstätigkeit nicht kompensiert wurde: bei Kindern unverheirateter Eltern. Im Verbund verheirateter (oder verheiratet gewesener), unterhaltberechtigter Eltern und ihrer Kinder führt der Betreuungsunterhalt im Vergleich zum bisherigen Recht zu einer zeitweiligen Umverteilung; insgesamt soll er hier keine Mehrbelastung bewirken (Annette Spycher: Betreuungsunterhalt, in: FamPra 2017, S. 200).\n6.1 Dadurch, dass nach bisherigem Recht die Pflicht zur Kinderbetreuung bei Trennung und Scheidung ein Kriterium bei der Beurteilung der zumutbaren Eigenerwerbstätigkeit eines Ehegatten bildete, waren die finanziellen Auswirkungen der Betreuung der Kinder im Ehegattenunterhalt abgebildet; das heisst, es hat eine Vermengung von Kindes- und Ehegattenunterhalt stattgefunden. Nach der sog. 10/16-Regel hat im Regelfall ein Elternteil, der ein Kind betreut, grundsätzlich Anspruch auf vollen Unterhalt, bis das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht hat. Danach ist dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Spätestens ab dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes ist die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar. Mit der Revision wird nun dieser Bestandteil des Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt überführt, das heisst, dem Kind steht neu ein diesbezüglicher Direktanspruch zu. Im Ergebnis soll nach revidiertem Recht der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem nachehelichen Unterhalt bzw. dem Trennungsunterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe führen wie der bisherige nacheheliche Unterhalt bzw. Trennungsunterhalt. Mithin wird die anvisierte Gleichbehandlung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern sichergestellt. Bis anhin musste bei Kindern unverheirateter Eltern der betreuende Elternteil für den eigenen Unterhalt selber aufkommen, da kein Betreuungsunterhalt bestand. Dasselbe galt in Bezug auf die Fremdbetreuungskosten, welche derjenige Elternteil übernehmen musste, welcher mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebte (Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1591 f.; Botschaft, BBl, 2014, S. 551 ff.)."}