{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\nII.\n1. Angefochten ist ein Ehescheidungsurteil. Das Kindesunterhaltsrecht wurde revidiert. Die Änderungen traten auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 13cbis Abs. 1 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB, SR 210) findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderungen rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung.\n2.1 Vorsorgliche Massnahmen gelten grundsätzlich bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens durch ein Sach- oder Prozessurteil. Wird das Verfahren durch ein Scheidungsurteil beendet, fallen die vorsorglichen Massnahmen dahin. Gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO hat das Scheidungsgericht im Entscheid über die Scheidung auch über deren Folgen zu befinden. Legen die Parteien nur bezüglich einzelner Nebenfolgen, nicht aber des Scheidungspunktes ein Rechtsmittel ein, oder wird die güterrechtliche Auseinandersetzung in ein Separatverfahren verwiesen (Art. 283 Abs. 2 ZPO), oder aber ist für die Teilung der Austrittsleistungen das Versicherungsgericht zuständig (Art. 281 ZPO), so wird die Scheidung früher rechtskräftig als die entsprechende Nebenfolgeregelung. Bei dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt hinsichtlich der Weitergeltung vorsorglicher Massnahmen relevant ist. Art. 276 Abs. 3 ZPO «überbrückt» den Zeitraum zwischen Rechtskraft der Scheidung und Rechtskraft der Nebenfolgen, indem die Weitergeltung vorsorglicher Massnahmen vorgesehen wird. Für die Weitergeltung reicht aus, dass jene Nebenfolge, auf die die Massnahme sich bezieht, bisher noch nicht rechtskräftig geregelt wurde (Annette Spycher in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 276 ZPO N 20 ff.).\n2.2 Die Parteien haben mit ihren Anträgen vom 11. bzw. 17. August 2016 die Höhe der Unterhaltsbeiträge angefochten. Eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen ist nicht verlangt worden. Mit dem obergerichtlichen Urteil sind deshalb die Unterhaltsbeiträge ab Rechtskraft dieses Urteils festzulegen. Die erst später beantragte rückwirkende Festsetzung der Unterhaltsbeiträge (Ehemann) sowie die rückwirkende Anpassung an das geänderte Kindsunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 (Ehefrau) sind daher nicht vorzunehmen, denn auch nach dem 1. Januar 2017 haben die Parteien keinen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Dementsprechend sind die Anträge auf rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge abzuweisen.\n3.1 Gemäss Art. 407b Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Nicht angefochtene Teile eines Entscheides bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen.\n3.2 Die Ehefrau hat lediglich Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 (nachehelicher Unterhalt) angefochten. Nachdem der Konnex zwischen dem Kindesunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt naheliegend ist, muss eine Gesamtbeurteilung stattfinden, dies insbesondere, da der Ehemann sämtliche Unterhaltsbeiträge angefochten hat.\n4. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen und zu begründen. Die Parteien wurden also mit andern Worten darauf hingewiesen, dass die neuen Anträge nur insofern begründet werden können, als sie mit der geänderten Rechtslage im Zusammenhang stehen. Die von beiden Parteien daraufhin erfolgten Ausführungen sind deshalb unter diesem Aspekt zu würdigen und in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ausgangspunkt bilden dabei die ursprünglichen Rechtsschriften und Rechtsbegehren der Parteien.\n5.1 Nach dem bis Ende 2016 geltenden Kindsunterhaltsrecht schuldeten die Eltern Kindesunterhalt entweder in Form von Natural- oder Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit der Revision tritt der Betreuungsunterhalt hinzu. Neuerdings setzt sich somit der Kindesunterhalt aus drei Bestandteilen zusammen (Art. 276 nZGB):\n- Naturalunterhalt, also die Betreuung, die in natura erbracht wird;\n- Barunterhalt bzw. direkte Kinderkosten, die sich aus den Konsumkosten eines Haushalts für die darin lebenden Kinder (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, etc.), den Aufwendungen im Interesse der Kinder (Krankenkassenprämien, Auslagen für die Schule und Freizeitbeschäftigung) und den Fremdbetreuungskosten ergeben;\n- Betreuungsunterhalt bzw. indirekte Kinderkosten, die für den Zeitaufwand stehen, der beim betreuenden Elternteil zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt.\n5.2 Die Unterhaltsbeiträge können und sollen auch unter Berücksichtigung des neuen Rechts anhand der herkömmlichen Methoden berechnet werden. Nicht die Methode an sich bedarf einer Änderung, sondern einzig die rechtliche Einordnung der einzelnen Komponenten der Berechnung, indem Teile des Unterhalts des betreuenden Ehegatten in den Kindesunterhalt verschoben werden (Angelo Schwizer, Salvatore Della Valle, a.a.O., S. 1594)."}