{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\n\n8. Die [Sammelstiftung] für die obligatorische berufliche Vorsorge, [Adresse], wird angewiesen, vom Konto des Ehemannes A.___ (Versichertennummer [...]) den Betrag von CHF 196‘289.35 auf das Konto der Ehefrau B.___ (AHV-Nr: [...]) bei der Freizügigkeitsstiftung der [Bank] (Kundennummer: [...]) zu überweisen.\n9. Jede Partei hat die ihr entstandenen Kosten selber zu bezahlen.\n10. Die Gerichtskosten von CHF 5‘000.00 sind von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Sie werden einerseits mit dem vom Ehemann geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 2‘000.00 verrechnet und andererseits den Parteien wie folgt in Rechnung gestellt:\n- A.___ CHF 500.00\n- B.___ CHF 2‘500.00.\n2. Beide Parteien erhoben fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016. Der Ehemann erhob Berufung gegen Ziffer 5 und 6 und beantragte, der Unterhaltsbeitrag für die Kinder sei auf je CHF 1'326.00 zuzüglich Ausbildungszulage festzusetzen und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 auf CHF 1'349.00, ab 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2023 auf CHF 0.00, ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 auf CHF 468.00 und ab 1. Januar 2025 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung auf CHF 1'343.65 festzusetzen. Die Ehefrau reichte Berufung gegen Ziffer 6 des Urteils ein und beantragte, der nacheheliche Unterhaltsbeitrag für sie sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Januar 2020 auf CHF 3'700.00, ab Februar 2020 bis und mit Juli 2023 auf CHF 4'300.00, von August 2023 bis Dezember 2024 auf CHF 4'850.00 und ab Januar 2024 [recte 2025] bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes auf CHF 5'400.00 festzusetzen. Mit der Berufungsantwort reichte der Ehemann gleichzeitig Anschlussberufung gegen Ziffer 5 und 6 des Urteils ein und beantragte bezüglich des nachehelichen Unterhalts neu, dieser Betrag sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019 auf CHF 1'722.55, ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 auf CHF 69.55, ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023 auf CHF 0.00, ab 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 auf CHF 350.45 und ab 1. Januar 2025 bis zu seiner Pensionierung auf CHF 981.35 festzusetzen. Beide Parteien beantragten die jeweilige Berufung bzw. Anschlussberufung der Gegenpartei abzuweisen.\n3. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Kinderunterhaltsrechts veranlasst werden, zu stellen und zu begründen (Art. 407b Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).\n4. Die Parteien stellten in der Folge in verschiedenen Eingaben, teils sich widersprechende und teils über die bei der Vorinstanz gestellten Anträge hinausgehende Anträge. Angesichts der Komplexität des Falles, der geänderten Rechtslage und der zahlreichen Rechtsbegehren wurden die Parteien mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 zu einer Instruktionsverhandlung vor der vollständigen Zivilkammer vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, bis spätestens zwei Wochen vor der Instruktionsverhandlung, also bis 3. November 2017, Belege ihrer aktuellen finanziellen Verhältnisse einzureichen, insbesondere die letzte Steuererklärung und die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung, den letzten Lohnausweis und eine aktuelle Lohnabrechnung sowie Belege zu Miete oder Hypothekarzinsen, Nebenkosten, Krankenkassenbeiträgen, Berufsunkosten und zu weiteren besondere Auslagen einzureichen. Es wurde in Aussicht gestellt, dass die Gelegenheit bestehe, sich anlässlich der Instruktionsverhandlung, abschliessend zu äussern.\n5. Am 17. November 2017 fand die Instruktionsverhandlung vor der Zivilkammer statt. Die Parteien stellten abschliessend folgende Anträge:\n5.1 Ehefrau\n5.1.1 Im Verfahren ZKBER.2016.66:\n1. Die Berufung bzw. die mit der Eingabe vom 23. Februar 2017 gestellten Anträge seien abzuweisen.\n2. In teilweiser Aufhebung von Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-\nWasseramt vom 16. Juni 2016 sei der Berufungskläger zu verpflichten, seinen Kindern\nab 1. Januar 2017 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge jeweils im Voraus zu\nbezahlen:\nBarunterhalt:\nC.___:\n|\nbis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: |\nCHF 1’750.00 |\nD.___:\n|\nbis und mit Juli 2019: |\n|\nCHF 1’600.00 |\nab August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer\n|\nangemessenen Ausbildung: |\n|\nCHF 1’750.00 |\nE.___:\n|\nbis und mit Juli 2019: |\n|\nCHF 1’600.00 |\nab August 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer\n|\nangemessenen Ausbildung: |\n|\nCHF 1‘750.00 |\nZudem sei festzuhalten, dass die Ausbildungszulagen zusätzlich zu den vorstehenden Barunterhaltsbeiträgen zu bezahlen sind.\nBetreuungsunterhalt:\nD.___:\n|\nab Januar 2017 bis und mit Juli 2018: |\nCHF 1’912.00 |\nE.___:\n|\nab Januar 2017 bis Juli 2018: |\nCHF 1’912.00 |\n|\nab August 2018 bis und mit Dezember 2019: |\nCHF 3’825.00 |\n3. In teilweiser Aufhebung von Ziffer 6 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Juni 2015 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab Januar 2017 mindestens folgenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag monatlich im Voraus zu bezahlen:\n|\nJanuar 2017 bis und mit Dezember 2019: |\nCHF 1’504.00 |\n|\nab Januar 2020 bis zum ordentlichen AHV-Alter des Ehemannes: |\nCHF 5’400.00 |\n|\n|\n|\n4. Eventuell: Für den Fall, dass den Kindern D.___ und E.___ ein geringerer als der beantragte Betreuungsunterhalt zugesprochen werden sollte, sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau in der Zeit von Januar 2017 bis und mit Dezember 2019 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag entsprechend der Differenz zwischen dem beantragten Betreuungsunterhalt von insgesamt CHF 3’835.00 und dem zugesprochenen Betreuungsunterhalt zu bezahlen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."}