{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-14", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-66_2017-12-14.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b792428f2586db5925f471d14f0486fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung auf Klage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:37:34", "Checksum": "b268722b58082a1e38d17d530cd7e32e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 14.12.2017 ZKBER.2016.66\nRegeste:\nScheidung auf Klage\n\nI.\n1. Die Parteien wurden mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 16. Juni 2016 geschieden. Das Urteil lautet in den hier relevanten Ziffern wie folgt:\n1. Die am […]1999 vor Zivilstandsamt [...] (Deutschland) geschlossene Ehe ist geschieden.\n2. Die Kinder C.___, geb. [...]1999, D.___, geb. [...]2002, und E.___, geb. [...]2003, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter, welche auch zur Hauptsache die Betreuung übernimmt.\n3. Die AHV-Erziehungsgutschriften werden ab Scheidungsdatum vollumfänglich der Mutter gutgeschrieben.\n4. Die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 15. Juli 2015 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:\n4.1. A.___ und B.___ treffen sich alle zwei Wochen, nach dem Besuchswochenende am Mittwochabend um 19.00 Uhr für eine Stunde beim […].\n4.2. Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gegenüber seinen Töchtern wird grundsätzlich der freien Vereinbarung der Parteien überlassen oder in direkter Absprache mit den mindestens 16 Jahre alten Töchtern geregelt. Die Interessen und Wünsche der Töchter sind angemessen zu berücksichtigen.\nIm Streitfall gilt folgende Minimalregel:\nA.___ betreut seine Töchter jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr. Weiter betreut er sie je zwei Tage, alternierend an Weihnachten oder Neujahr sowie an Ostern oder Pfingsten. Ausserdem hat er das Recht, seine Töchter während der Schulferien drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist spätestens drei Monate im Voraus anzumelden.\nB.___ verpflichtet sich, A.___ über wichtige Entscheide hinsichtlich der Lebensgestaltung sowie Pflege und Erziehung der Töchter zu orientieren. Ausserdem verpflichtet sich B.___, A.___ über wichtige Anlässe (Schulbesuchstag, Elternabend etc.) rechtzeitig, d.h. soweit möglich 14 Tage im Voraus, zu informieren.\n4.3. Die Kosten der [Schule], welche C.___ ab dem August 2015 besucht, werden im ersten Jahr gänzlich von B.___ zur Bezahlung übernommen.\nKann C.___ aufgrund ihrer guten schulischen Leistungen die [Schule] auch weiterhin besuchen, beteiligt sich A.___ zur Hälfte an den weiteren Schulkosten. Vorbehalten bleibt die Möglichkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule aufgrund der Vorbildung in der [Schule].\nDer Vater sichert zu, C.___ dadurch zu unterstützen, indem er dem Schulbesuch wohlwollend gegenübersteht und ihr die Bereitschaft zum Besuch einer Familientherapie zusagt.\n4.4. Die Parteien vereinbaren die hälftige Aufteilung der während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB.\n4.5. Güterrechtlich setzen sich die Ehegatten wie folgt auseinander:\n4.5.1. A.___ bezahlt B.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft\nDes Ehescheidungsurteils EUR 22‘571.59 auf ein von ihr noch zu bezeichnendes Konto.\n4.5.2. A.___ bezahlt B.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft\ndes Ehescheidungsurteils CHF 97‘000.00 wie folgt:\n- CHF 50‘000.00 von seinem Konto der 3. Säule bei der Migrosbank auf ein von\nB.___ noch zu eröffnendes Konto der 3. Säule.\n- CHF 47‘000.00 auf ein von B.___ noch zu bezeichnendes Bankkonto.\n4.5.3. A.___ ermächtigt B.___, die Konten der Kinder bei der [Bank] Nrn. [...] (C.___), [...] (D.___) und [...] (E.___) zu saldieren und die jeweiligen Guthaben unter ihrem Namen anzulegen und frei darüber zu verfügen.\n4.5.4. Im Übrigen wird der heutige Besitzstand unter den Ehegatten gewahrt. Jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er zur Zeit besitzt. Die Ehegatten erklären sich damit gegenseitig als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche insbes. auch ausstehende Unterhaltsbeiträge, als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.\nDie seit Februar ausstehenden Kinderzulagen für C.___ von insgesamt CHF 1‘000.00 sind von dieser Saldoklausel ausgenommen.\nDie Unterhaltszahlungen sind bis Ende 2014 beglichen.\n5. A.___ hat B.___ für die Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1‘750.00 zu bezahlen.\nDie Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen; sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.\nDie Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Altersjahr.\nAusserordentliche Kosten für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die Eltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.\n6. A.___ hat B.___ monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:\n|\n- ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis 31. Juli 2016 |\nCHF |\n2‘120.00 |\n|\n- vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2020 |\nCHF |\n700.00 |\n|\n- vom 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2023 |\nCHF |\n605.00 |\n|\n- vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 |\nCHF |\n1‘905.00 |\n|\n- vom 1. Januar 2025 bis zur ordentlichen Pensionierung des Ehemannes |\nCHF |\n3‘055.00 |\n7. Die in den Ziffern 5 und 6 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Mai 2016 von 100.6 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres proportional dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals am 1. Januar 2018. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:\n|\nNeuer UB = |\nursprünglicher UB x neuer Index |\n|\nursprünglicher Index (100.6 Punkte) |\nDie Anpassung der Beträge an den Index erfolgt, wenn und in welchem Umfang sich das Einkommen von A.___ mit der Teuerung entwickelt; er trägt die Beweislast für eine fehlende oder nicht vollständige Ausgleichung seines Einkommens an die Teuerung."}