4. Ziffer 8 des Urteils lautet neu wie folgt: «Das vorliegende Urteil stützt sich auf folgende monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): - des Ehemannes CHF 5‘300.00 - der Ehefrau CHF 0.00» 5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 7. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden wettgeschlagen.