107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach in familienrechtlichen Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann, rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist beiden auch für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Demnach wird erkannt: 1.