Mit den Eventualbegehren zu den Unterhaltsbeiträgen für den Fall, dass es bei der vorinstanzlichen Obhutszuteilung bleibt, ist er etwa zur Hälfte erfolgreich. Das Berufungsverfahren geht somit unter dem Strich mehrheitlich zugunsten der Ehefrau aus. Die Frage, wem die Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen ist, war indessen zu Beginn nicht eindeutig zu beantworten. So sah die Berichterstatterin der Familienberatung beispielsweise zwar tendenziell ebenfalls eine Zuteilung an die Mutter. Sie hatte die Beurteilung aber als «extrem schwierig» bezeichnet. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit.