Da aber von einem geringeren Einkommen des Ehemannes auszugehen ist, kann dessen Berufung gegen das in Ziffer 7 des Urteils festgesetzte Ehegattenaliment dennoch teilweise gutgeheissen werden. Die Differenz zwischen seinem Einkommen von CHF 5‘300.00 und dem Bedarf von CHF 2‘325.00 zuzüglich Kinderalimente von total CHF 2‘120.00 beträgt CHF 855.00. Der Ehegattenunterhaltsbeitrag ist deshalb neu auf CHF 850.00 pro Monat festzusetzen. 3. Der Berufungskläger dringt mit seinen Anträgen hinsichtlich der Kinderzuteilung nicht durch. Mit den Eventualbegehren zu den Unterhaltsbeiträgen für den Fall, dass es bei der vorinstanzlichen Obhutszuteilung bleibt, ist er etwa zur Hälfte erfolgreich.