Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation nicht konkret auseinander. Er zeigt nicht auf, weshalb die Auffassung unzutreffend wäre, wonach die zusätzlichen Kosten des Vaters mit den buchhalterischen Abschreibungen, die sich gemäss dem angefochtenen Urteil «eher am oberen Rahmen bewegen» (Urteil, S. 15), aufgewogen werden können. Die Rüge ist deshalb grundsätzlich unbegründet. Da aber von einem geringeren Einkommen des Ehemannes auszugehen ist, kann dessen Berufung gegen das in Ziffer 7 des Urteils festgesetzte Ehegattenaliment dennoch teilweise gutgeheissen werden.