Der Vorderrichter erwog in diesem Zusammenhang, beim geltend gemachten Betrag gehe es um die Mittagessen an Werktagen. Diese könnten nicht berücksichtigt werden, denn die Verpflegung des Vaters gehöre eigentlich in die Betriebsrechnung und da hier unter anderem die buchhalterischen Abschreibungen vollumfänglich angerechnet worden seien, könnten diese geringen Kosten von selbst gekochten Mittagessen ohne weiteres aufgefangen werden. Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation nicht konkret auseinander.