Der Amtsgerichtspräsident setzte den Ehegattenunterhaltsbeitrag deshalb praxisgemäss aufgrund der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehemannes fest. Der Berufungskläger verlangt, bei seinem Bedarf einen zusätzlichen Betrag von CHF 800.00 einzusetzen, weil er in diesem Umfang seinen Vater wegen dessen Mithilfe im Betrieb entschädigen beziehungsweise anderweitig unterstützen müsse. Der Vorderrichter erwog in diesem Zusammenhang, beim geltend gemachten Betrag gehe es um die Mittagessen an Werktagen.