Diese Berechnungsweise ist angemessen und unbestritten geblieben. 40% von CHF 5‘300.00 entsprechen pro Kind einem Betrag von CHF 530.00. Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne gutzuheissen. 2.4 Die vorhandenen Mittel reichen unbestrittenermassen nicht aus, um den Bedarf beider Parteien zu decken. Der Amtsgerichtspräsident setzte den Ehegattenunterhaltsbeitrag deshalb praxisgemäss aufgrund der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehemannes fest.