Dasselbe gilt hinsichtlich dem ebenfalls angefochtenen Besuchs- und Ferienrecht. Die entsprechende Ziffer 5 des Urteils wird vom Ehemann für den Fall, dass es bei der Obhutsregelung des Vorderrichters bleibt, nicht beanstandet. 2.1 Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung eventualiter für den Fall, dass die Zuteilung der elterlichen Obhut an die Ehefrau bestätigt werden sollte, auch gegen die Unterhaltsregelung gemäss den Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Er beanstandet insbesondere das ihm dabei vom Amtsgerichtspräsidenten angerechnete Einkommen.