Dass sich der älteste neunjährige Sohn der Parteien gegenüber der Berichterstatterin der Familienberatung eher für einen Verbleib beim Vater äusserte, hat der Amtsgerichtspräsident nicht verkannt. Dies vermag aber keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen und es kann auch in diesem Zusammenhang vollständig auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 10 f.). 1.4.3 Die vom Amtsgerichtspräsidenten vorgenommene Zuteilung der Obhut ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 3 ist deshalb abzuweisen. Dasselbe gilt hinsichtlich dem ebenfalls angefochtenen Besuchs- und Ferienrecht.