Wie die Ehefrau zutreffend entgegnet, dürfte es in Wirklichkeit wohl kaum möglich sein, auf der einen Seite die vier Kinder vollumfänglich zu betreuen und parallel dazu noch den Hof zu führen. Es bleibt dabei, dass die Ehefrau die besseren Möglichkeiten zur persönlichen Kinderbetreuung aufweist, was vorliegend den Zuteilungsentscheid massgebend beeinflusst. Dass sich der älteste neunjährige Sohn der Parteien gegenüber der Berichterstatterin der Familienberatung eher für einen Verbleib beim Vater äusserte, hat der Amtsgerichtspräsident nicht verkannt.