Ausschlaggebend für den Amtsgerichtspräsidenten, der die Obhut der Mutter zuteilte, war die Möglichkeit der vollständigen persönlichen Betreuung. Der Vorderrichter hielt fest, es sei nicht entscheidend, wie es sich während des Zusammenlebens mit den genauen Betreuungsanteilen des Ehemannes verhalten habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass sich die Ehefrau in Zukunft mehr der persönlichen Betreuung widmen könne als der Ehemann, der trotz Angestellten arbeiten müsse und die Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb inne habe. Auch wenn er auf Drittpersonen zählen könne, sei eine 50%ige Betreuung von vier Kindern äusserst schwierig.