1.4.2 Die Berichterstatterin der Familienberatung bemerkte, die Beurteilung, welchem Elternteil die Obhut unter dem vorrangigen Gesichtspunkt des Kindeswohls zu erteilen sei, sei extrem schwierig. Sie könne deshalb keine eindeutige Empfehlung abgeben. In der Tendenz wäre ihrem Eindruck nach die Obhut bei der Kindsmutter dem Kindeswohl aufgrund verschiedener Überlegungen, die sie im einzelnen darlegte, gerechter. Ausschlaggebend für den Amtsgerichtspräsidenten, der die Obhut der Mutter zuteilte, war die Möglichkeit der vollständigen persönlichen Betreuung.