Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Den Hinweis auf psychische Probleme hatte er bereits gegenüber der Berichterstatterin der Familienberatung vorgebracht. Diese bemerkte dazu, die behaupteten schwerwiegenden Probleme mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen könnten die Betreuungssicherheit-, qualität und –stabilität in der Tat in Frage stellen. Sie habe allerdings weder bei den Besuchen noch in den Gesprächen bei der Mutter Zeichen von Überforderung oder mangelnder Belastbarkeit, sondern im Gegenteil grosses Verantwortungsbewusstsein, planvolles Handeln und viel Einfühlungsvermögen in die Kinder festgestellt.