Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom 14. März 2016, E. 2.1). 1.4.1 Der angefochtene und sorgfältig begründete Obhutsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten trägt diesen Zuteilungskriterien voll und ganz Rechnung und es kann vorab darauf verwiesen werden. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern.