Die psychischen Probleme blockierten die Ehefrau und solche Blockaden würden sie in der zukünftigen persönlichen Kinderbetreuung einschränken. Neben der besseren Möglichkeit zur persönlichen Betreuung spreche auch die Tatsache, dass sich der älteste Sohn für den Wohnort bei ihm ausgesprochen habe, für eine Obhutszuteilung an ihn. Der älteste Sohn sei neun Jahre alt und verfüge über genügend Reife, um die Vor- und Nachteile eines Obhutswechsels abschätzen zu können. Schliesslich sei eine Zuteilung der elterlichen Obhut an ihn auch aus finanziellen Gründen sinnvoller. 1.3 Massgebend für den Entscheid über die elterliche Obhut ist das Kindeswohl.