Wären beide Parteien gesund, hätten beide ungefähr in gleicher Weise die Möglichkeit die Kinder persönlich zu betreuen. In einem solchen Fall komme dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Und dass diese Stabilität bei ihm deutlich besser gewährleistet sei, sei eindeutig. Im vorliegenden Fall seien jedoch nicht beide Parteien gesund. Die Ehefrau leide schon seit Jahren an psychischen Problemen, wobei sich diese in den letzten Jahren deutlich verschlimmert hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass die psychischen Probleme nachweislich keineswegs nur trennungsbedingt, sondern auf einen früheren sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien.