Er halte daran fest, dass die Ehegatten die Kinderbetreuung in der Vergangenheit etwa zu gleichen Teilen wahrgenommen hätten. Dies gelte umso mehr für die letzten Jahre, als die psychischen Probleme der Berufungsbeklagten stärker geworden seien und sie daher oftmals mit der Kinderbetreuung überfordert gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei er der Ansicht, die Betreuung der Kinder weiterhin persönlich und zwar zu 100% sicherstellen zu können. Er befinde sich den ganzen Tag auf dem Bauernhof. Schon bis anhin sei er bei den täglichen Fixpunkten der Kinder stets präsent gewesen und werde das auch in Zukunft problemlos so handhaben können.