Da das Gericht selbst zum gleichen Schluss komme wie der Bericht der Familienberatung, sei von weiteren Beweismassnahmen abzusehen. 1.2 Der Berufungskläger rügt, er habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nie behauptet, die Kinder nur für etwa 50% selber betreuen zu können. Er habe ausgeführt, dass er bis anhin schon mindestens 50% der Kinderbetreuung übernommen habe, sich die Ehegatten mit anderen Worten die Betreuung der Kinder bis anhin geteilt hätten. Es sei ihm wichtig, klar zu stellen, dass er auch in Zukunft, wenn die Obhut über die Kinder ihm zugeteilt würde, vollumfänglich selbst für die Kinderbetreuung verantwortlich zeichnen würde.