Unter Abwägung der verschiedenen vorgebrachten Aspekte sei die Möglichkeit der vollständigen persönlichen Betreuung der Kinder durch die Mutter ausschlaggebend, weshalb die Kinder unter ihre alleinige Obhut zu stellen seien. Das decke sich mit der Empfehlung im Gutachten der Familienberatung, welche eine Tendenz zur Obhut an die Kindsmutter feststellte und darauf hinwies, dass wenn das Gericht diese begründete Tendenz nicht nachvollziehen könne, beim KJPD ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Da das Gericht selbst zum gleichen Schluss komme wie der Bericht der Familienberatung, sei von weiteren Beweismassnahmen abzusehen.