II. 1.1 Umstritten ist in erster Linie, wem die Obhut über die vier der Ehe entsprossenen Kinder zuzuteilen ist. Der Amtsgerichtspräsident erwog, entsprechend den gemachten Aussagen sei davon auszugehen, dass beide Elternteile bei der bisherigen Betreuung der Kinder präsent gewesen seien. Es sei glaubhaft, dass der Ehemann die Ehefrau mit den Kleinkindern unterstützt und insbesondere seit der Anstellung des landwirtschaftlichen Mitarbeiters im Jahr 2013 die Betreuung gesteigert habe. Beide hätten jedoch bestätigt, dass der Ehemann hauptsächlich für den Hof und die Ehefrau hauptsächlich für den Haushalt verantwortlich gewesen sei.