Die Ehefrau beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 3. Der Präsident der Zivilkammer wies mit Verfügung vom 8. August 2016 den Antrag des Berufungklägers, die Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids superprovisorisch bis zum definitiven Abschluss des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben, ab. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.