Die von ihm für die Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien auf je CHF 536.00 zu reduzieren. Im Übrigen sei festzustellen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau einen Beitrag an deren persönlichen Unterhalt zu leisten. Es sei festzuhalten, dass sich das Urteil auf ein Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5‘270.00 und der Ehefrau von CHF 0.00 stütze. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.