Das Besuchs- und Ferienrecht sei der Ehefrau einzuräumen. Weiter sei festzustellen, dass die Ehefrau derzeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhalt zu leisten sowie dass sich die Parteien einander gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich das Urteil auf monatliche Einkünfte des Ehemannes von CHF 5‘270.00 und der Ehefrau von hypothetisch CHF 3‘500.00 stütze. Eventualiter für den Fall, dass die Zuteilung der elterlichen Obhut an die Ehefrau bestätigt werden sollte, seien die Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils aufzuheben. Die von ihm für die Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien auf je CHF 536.00 zu reduzieren.