Im Nichteinigungsfall hat der Vater das Recht, mit den Kindern jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu verbringen. Zudem verbringt der Vater mit den Kindern in den ungeraden Kalenderjahren Ostern und Weihnachten vom 24. bis 25. Dezember, in ungeraden Jahren Pfingsten und Weihnachten vom 25. bis 26. Dezember. Weiter hat der Vater das Recht, mit den Kindern während den Schulferien jährlich 3 Wochen Ferien zu verbringen, wobei diese mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen sind.