Es wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Aufgaben des Beistandes sind insbesondere: - Begleitung des Besuchsrechts; - Vermittlung zwischen den Eltern im Konfliktfall; - Kontrolle und Sicherstellung der Betreuungsqualität der Kinder; - bei Bedarf weitere Massnahmen zum Wohle der Kinder beantragen. 5. Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gegenüber den Kindern untersteht grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Im Nichteinigungsfall hat der Vater das Recht, mit den Kindern jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu verbringen.