Gleichzeitig beauftragte er die Familienberatung im Hinblick auf die definitive Regelung der Obhutsfrage mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach Eingang des Gutachtens und der anschliessenden Eheschutzverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident am 5. Juli 2016 folgendes Urteil: 1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Die eheliche Liegenschaft an der [...] in [...] wird dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. In Abänderung von Ziff. 3 der Verfügung vom 13. April 2016 werden die Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ unter die alleinige elterliche Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. 4. Es wird eine Beistandschaft gemäss Art.