{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-63_2016-09-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132467&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4c46675423fe8c22ed98e31e6677d6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.09.2016 ZKBER.2016.63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:13", "Checksum": "2ad1635a625a94d5bb6e5ff66eb26855", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.09.2016 ZKBER.2016.63\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\n2.2 Der Ehemann ist selbständigerwerbender Landwirt. Weil sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden mitunter als schwierig erweist, sollte für deren Bestimmung auf das Durchschnittseinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden, wobei auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Allerdings hat das Bundesgericht diese Praxis durch einen Vorbehalt ergänzt: Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen kann der Gewinn des letzten Jahres allein als massgebendes Einkommen betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012, E. 2.2).\nDer Vorderrichter ermittelte die Leistungskraft des Ehemannes bloss aufgrund der letzten zwei Jahresergebnisse. Die dafür angeführte Begründung überzeugt nicht. Wie der Berufungskläger zu Recht ausführt, hat die Umstellung auf Bio-Landwirtschaft für sich allein noch nicht ein höheres Einkommen zur Folge. Zwar stieg das Einkommen im Jahr 2014 erheblich auf CHF 71‘064.00. Im Jahr 2015 sank es aber wieder um fast CHF 20‘000.00 auf CHF 52‘028.00. Es rechtfertigt sich daher, auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen. Dieser Durchschnitt beträgt CHF 53‘796.00 (2013: 38‘296.00, 2014: 71‘064.00, 2015: 52‘028.00), was unter Einbezug der Hypothekarzinsen und Nebenkosten (CHF 9‘657.00) auf den Monat umgerechnet und aufgerundet CHF 5‘300.00 ergibt. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen.\n2.3 Der Amtsgerichtspräsident setzte die Alimente für die vier Kinder auf 40% des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehemannes fest. Diese Berechnungsweise ist angemessen und unbestritten geblieben. 40% von CHF 5‘300.00 entsprechen pro Kind einem Betrag von CHF 530.00. Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 6 des angefochtenen Urteils ist in diesem Sinne gutzuheissen.\n2.4 Die vorhandenen Mittel reichen unbestrittenermassen nicht aus, um den Bedarf beider Parteien zu decken. Der Amtsgerichtspräsident setzte den Ehegattenunterhaltsbeitrag deshalb praxisgemäss aufgrund der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf des unterhaltspflichtigen Ehemannes fest. Der Berufungskläger verlangt, bei seinem Bedarf einen zusätzlichen Betrag von CHF 800.00 einzusetzen, weil er in diesem Umfang seinen Vater wegen dessen Mithilfe im Betrieb entschädigen beziehungsweise anderweitig unterstützen müsse. Der Vorderrichter erwog in diesem Zusammenhang, beim geltend gemachten Betrag gehe es um die Mittagessen an Werktagen. Diese könnten nicht berücksichtigt werden, denn die Verpflegung des Vaters gehöre eigentlich in die Betriebsrechnung und da hier unter anderem die buchhalterischen Abschreibungen vollumfänglich angerechnet worden seien, könnten diese geringen Kosten von selbst gekochten Mittagessen ohne weiteres aufgefangen werden. Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation nicht konkret auseinander. Er zeigt nicht auf, weshalb die Auffassung unzutreffend wäre, wonach die zusätzlichen Kosten des Vaters mit den buchhalterischen Abschreibungen, die sich gemäss dem angefochtenen Urteil «eher am oberen Rahmen bewegen» (Urteil, S. 15), aufgewogen werden können. Die Rüge ist deshalb grundsätzlich unbegründet. Da aber von einem geringeren Einkommen des Ehemannes auszugehen ist, kann dessen Berufung gegen das in Ziffer 7 des Urteils festgesetzte Ehegattenaliment dennoch teilweise gutgeheissen werden. Die Differenz zwischen seinem Einkommen von CHF 5‘300.00 und dem Bedarf von CHF 2‘325.00 zuzüglich Kinderalimente von total CHF 2‘120.00 beträgt CHF 855.00. Der Ehegattenunterhaltsbeitrag ist deshalb neu auf CHF 850.00 pro Monat festzusetzen.\n3. Der Berufungskläger dringt mit seinen Anträgen hinsichtlich der Kinderzuteilung nicht durch. Mit den Eventualbegehren zu den Unterhaltsbeiträgen für den Fall, dass es bei der vorinstanzlichen Obhutszuteilung bleibt, ist er etwa zur Hälfte erfolgreich. Das Berufungsverfahren geht somit unter dem Strich mehrheitlich zugunsten der Ehefrau aus. Die Frage, wem die Obhut über die beiden Kinder zuzuteilen ist, war indessen zu Beginn nicht eindeutig zu beantworten. So sah die Berichterstatterin der Familienberatung beispielsweise zwar tendenziell ebenfalls eine Zuteilung an die Mutter. Sie hatte die Beurteilung aber als «extrem schwierig» bezeichnet. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach in familienrechtlichen Verfahren von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden kann, rechtfertigt es sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist beiden auch für das Verfahren vor Obergericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt CHF 180.00, zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 5. Juli 2016 aufgehoben.\n2. Ziffer 6 des Urteils lautet neu wie folgt:\n«Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 530.00 zu bezahlen.\nDie Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.\nAusserordentliche Kosten\nfür die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die\nEltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten,\nsoweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind».\n3. Ziffer 7 des Urteils lautet neu wie folgt:"}