{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-63_2016-09-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132467&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4c46675423fe8c22ed98e31e6677d6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.09.2016 ZKBER.2016.63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:13", "Checksum": "2ad1635a625a94d5bb6e5ff66eb26855", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.09.2016 ZKBER.2016.63\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\nDer Ehemann blendet aus, dass im Bericht der Familienberatung – der von ihm im Übrigen nicht in Frage gestellt wird – auch auf seiner Seite ein Punkt angesprochen wird, der die Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit beeinflusst. So stellte die Berichterstatterin fest, man müsse beim Kindsvater «befürchten, dass sein abnormes Kontrollverhalten und die Manipulationen dazu führen würden, die Kinder der KM zunehmend zu entfremden (pariental alienation syndrome / PAS) und eine Betreuungssicherheit zwar behauptet, nicht aber mit Sicherheit gegeben sein würde» (Bericht vom 3. Juni 2016, S. 9, AS 73). Allein gestützt auf das Zuteilungskriterium der Erziehungsfähigkeit könnte die Obhut mit gleich guten Gründen beiden Elternteilen übertragen werden.\n1.4.2 Die Berichterstatterin der Familienberatung bemerkte, die Beurteilung, welchem Elternteil die Obhut unter dem vorrangigen Gesichtspunkt des Kindeswohls zu erteilen sei, sei extrem schwierig. Sie könne deshalb keine eindeutige Empfehlung abgeben. In der Tendenz wäre ihrem Eindruck nach die Obhut bei der Kindsmutter dem Kindeswohl aufgrund verschiedener Überlegungen, die sie im einzelnen darlegte, gerechter. Ausschlaggebend für den Amtsgerichtspräsidenten, der die Obhut der Mutter zuteilte, war die Möglichkeit der vollständigen persönlichen Betreuung. Der Vorderrichter hielt fest, es sei nicht entscheidend, wie es sich während des Zusammenlebens mit den genauen Betreuungsanteilen des Ehemannes verhalten habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass sich die Ehefrau in Zukunft mehr der persönlichen Betreuung widmen könne als der Ehemann, der trotz Angestellten arbeiten müsse und die Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb inne habe. Auch wenn er auf Drittpersonen zählen könne, sei eine 50%ige Betreuung von vier Kindern äusserst schwierig.\nDie im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Behauptung des Ehemannes, die Personen aus seinem sozialen Umfeld übernähmen nicht die Betreuung der Kinder, sondern würden ihm lediglich beispielsweise in Notfällen oder bei unerwarteten Terminkollisionen zur Verfügung stehen, ist Wunschdenken. Wie die Ehefrau zutreffend entgegnet, dürfte es in Wirklichkeit wohl kaum möglich sein, auf der einen Seite die vier Kinder vollumfänglich zu betreuen und parallel dazu noch den Hof zu führen. Es bleibt dabei, dass die Ehefrau die besseren Möglichkeiten zur persönlichen Kinderbetreuung aufweist, was vorliegend den Zuteilungsentscheid massgebend beeinflusst. Dass sich der älteste neunjährige Sohn der Parteien gegenüber der Berichterstatterin der Familienberatung eher für einen Verbleib beim Vater äusserte, hat der Amtsgerichtspräsident nicht verkannt. Dies vermag aber keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen und es kann auch in diesem Zusammenhang vollständig auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 10 f.).\n1.4.3 Die vom Amtsgerichtspräsidenten vorgenommene Zuteilung der Obhut ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die Berufung des Ehemannes gegen Ziffer 3 ist deshalb abzuweisen. Dasselbe gilt hinsichtlich dem ebenfalls angefochtenen Besuchs- und Ferienrecht. Die entsprechende Ziffer 5 des Urteils wird vom Ehemann für den Fall, dass es bei der Obhutsregelung des Vorderrichters bleibt, nicht beanstandet.\n2.1 Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung eventualiter für den Fall, dass die Zuteilung der elterlichen Obhut an die Ehefrau bestätigt werden sollte, auch gegen die Unterhaltsregelung gemäss den Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Er beanstandet insbesondere das ihm dabei vom Amtsgerichtspräsidenten angerechnete Einkommen. Dieser erwog, da sich an der Bewirtschaftung des Hofes in der nächsten Zeit nichts ändere, könne für die Ermittlung des Einkommens die Entwicklung der letzten Jahre angeschaut werden. In den Jahren 2011/2012 hätten die Ehegatten den Betrieb auf biologischen Landbau umgestellt und die Umstellung 2013 vollendet. Es rechtfertige sich daher, auf die den heutigen Verhältnissen angepassten Jahre 2014 und 2015 abzustellen. Die gesamten Einkünfte - das heisst das Einkommen des Ehemannes und das deklarierte, aber nicht effektiv ausbezahlte Einkommen der Ehefrau - von CHF 71‘064.00 im Jahre 2014 und von CHF 52‘028.00 im Jahre 2015 ergebe einen Durchschnitt von CHF 61‘546.00. Da dem Ehemann die in der Betriebsrechnung angerechneten Hypothekarzinsen und Nebenkosten beim Bedarf aufgerechnet würden, sei der entsprechende Betrag von zusammen CHF 9‘657.00 ebenfalls zum Einkommen zu addieren. Das massgebende Einkommen des Ehemannes belaufe sich somit auf CHF 71‘203.00 beziehungsweise gerundet CHF 6‘000.00 pro Monat.\nDer Berufungskläger entgegnet, es sei zwar richtig, dass er seinen Betrieb in den Jahren 2011/2012 auf biologischen Landbau umgestellt habe. Aufgrund dieser Umstellung könne aber nicht mit höheren Einnahmen gerechnet werden. Würde die Umstellung auf Bio-Landwirtschaft automatisch zu höheren Gewinnen führen, so würde praktisch jeder Landwirtschaftsbetrieb eine solche Umstellung vornehmen. Ferner zeige gerade das Geschäftsjahr 2015, dass auch nach der Umstellung auf Bio-Landwirtschaft nicht mit höheren Einnahmen zu rechnen sei, liege das Resultat dieses Geschäftsjahres doch ziemlich genau im Durchschnitt der Jahre 2011 – 2013. Um das realistische Einkommen des Berufungsklägers eruieren zu können, müsse demnach mindestens auf die letzten drei Geschäftsjahre abgestellt werden. Unter Hinzurechnung der Hypothekarzinsen und Nebenkosten resultiere bei dieser Betrachtungsweise ein durchschnittliches Nettoeinkommen von CHF 5‘270.00 pro Monat."}