{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-63_2016-09-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132467&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4c46675423fe8c22ed98e31e6677d6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.09.2016 ZKBER.2016.63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:13", "Checksum": "2ad1635a625a94d5bb6e5ff66eb26855", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.09.2016 ZKBER.2016.63\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n\n1.2 Der Berufungskläger rügt, er habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nie behauptet, die Kinder nur für etwa 50% selber betreuen zu können. Er habe ausgeführt, dass er bis anhin schon mindestens 50% der Kinderbetreuung übernommen habe, sich die Ehegatten mit anderen Worten die Betreuung der Kinder bis anhin geteilt hätten. Es sei ihm wichtig, klar zu stellen, dass er auch in Zukunft, wenn die Obhut über die Kinder ihm zugeteilt würde, vollumfänglich selbst für die Kinderbetreuung verantwortlich zeichnen würde. Die Personen aus seinem sozialen Umfeld übernähmen nicht die Betreuung der Kinder, sondern würden ihm lediglich beispielsweise in Notfällen oder bei unerwarteten Terminkollisionen zur Verfügung stehen. Er halte daran fest, dass die Ehegatten die Kinderbetreuung in der Vergangenheit etwa zu gleichen Teilen wahrgenommen hätten. Dies gelte umso mehr für die letzten Jahre, als die psychischen Probleme der Berufungsbeklagten stärker geworden seien und sie daher oftmals mit der Kinderbetreuung überfordert gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei er der Ansicht, die Betreuung der Kinder weiterhin persönlich und zwar zu 100% sicherstellen zu können. Er befinde sich den ganzen Tag auf dem Bauernhof. Schon bis anhin sei er bei den täglichen Fixpunkten der Kinder stets präsent gewesen und werde das auch in Zukunft problemlos so handhaben können. Darin werde ihn auch nicht hindern, dass er daneben auch Arbeiten auf dem Hof verrichte. Er werde zudem noch weitere organisatorische Vorkehren auf dem Landwirtschaftsbetrieb wie namentlich Umstrukturierungen in den Arbeitsabläufen treffen, die ihn noch zusätzlich bei seiner Arbeit auf dem Betrieb und im Haushalt entlasten. Wären beide Parteien gesund, hätten beide ungefähr in gleicher Weise die Möglichkeit die Kinder persönlich zu betreuen. In einem solchen Fall komme dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Und dass diese Stabilität bei ihm deutlich besser gewährleistet sei, sei eindeutig. Im vorliegenden Fall seien jedoch nicht beide Parteien gesund. Die Ehefrau leide schon seit Jahren an psychischen Problemen, wobei sich diese in den letzten Jahren deutlich verschlimmert hätten. Die Vorinstanz verkenne, dass die psychischen Probleme nachweislich keineswegs nur trennungsbedingt, sondern auf einen früheren sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Die psychisch schlechte Verfassung habe sich seither nicht gebessert. Es scheine als völlig unrealistisch, dass sich die psychische Situation aufgrund des Wegzugs abrupt positiv und stabil präsentieren werde. Die psychischen Probleme blockierten die Ehefrau und solche Blockaden würden sie in der zukünftigen persönlichen Kinderbetreuung einschränken. Neben der besseren Möglichkeit zur persönlichen Betreuung spreche auch die Tatsache, dass sich der älteste Sohn für den Wohnort bei ihm ausgesprochen habe, für eine Obhutszuteilung an ihn. Der älteste Sohn sei neun Jahre alt und verfüge über genügend Reife, um die Vor- und Nachteile eines Obhutswechsels abschätzen zu können. Schliesslich sei eine Zuteilung der elterlichen Obhut an ihn auch aus finanziellen Gründen sinnvoller.\n1.3 Massgebend für den Entscheid über die elterliche Obhut ist das Kindeswohl. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2016 vom 14. März 2016, E. 2.1).\n1.4.1 Der angefochtene und sorgfältig begründete Obhutsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten trägt diesen Zuteilungskriterien voll und ganz Rechnung und es kann vorab darauf verwiesen werden. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Den Hinweis auf psychische Probleme hatte er bereits gegenüber der Berichterstatterin der Familienberatung vorgebracht. Diese bemerkte dazu, die behaupteten schwerwiegenden Probleme mit ausgeprägten Stimmungsschwankungen könnten die Betreuungssicherheit-, qualität und –stabilität in der Tat in Frage stellen. Sie habe allerdings weder bei den Besuchen noch in den Gesprächen bei der Mutter Zeichen von Überforderung oder mangelnder Belastbarkeit, sondern im Gegenteil grosses Verantwortungsbewusstsein, planvolles Handeln und viel Einfühlungsvermögen in die Kinder festgestellt. Auch die Aussagen der Lehrerin, Kindergärtnerin und Therapeutin stützten diesen Eindruck. Die Ehefrau habe die emotionale Belastung nicht bestritten. Sie begründe diese jedoch mit der aktuellen, ungewissen belastenden Situation und den Abhöraktionen des Ehemannes. Im Umgang mit den Kindern habe sie die Ehefrau als eine umsichtige, geduldige und liebevolle Mutter erlebt."}