{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-63_2016-09-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132467&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4c46675423fe8c22ed98e31e6677d6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.09.2016 ZKBER.2016.63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:13", "Checksum": "2ad1635a625a94d5bb6e5ff66eb26855", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.09.2016 ZKBER.2016.63\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\nII.\n1.1 Umstritten ist in erster Linie, wem die Obhut über die vier der Ehe entsprossenen Kinder zuzuteilen ist. Der Amtsgerichtspräsident erwog, entsprechend den gemachten Aussagen sei davon auszugehen, dass beide Elternteile bei der bisherigen Betreuung der Kinder präsent gewesen seien. Es sei glaubhaft, dass der Ehemann die Ehefrau mit den Kleinkindern unterstützt und insbesondere seit der Anstellung des landwirtschaftlichen Mitarbeiters im Jahr 2013 die Betreuung gesteigert habe. Beide hätten jedoch bestätigt, dass der Ehemann hauptsächlich für den Hof und die Ehefrau hauptsächlich für den Haushalt verantwortlich gewesen sei. Auch wenn der Ehemann manchmal bei der Arbeit Kinder bei sich habe, leiste er aber während dieser Zeit kaum ausschliessliche Betreuung, denn die Ehefrau betreue gleichzeitig die anderen Kinder. Auch wenn der Ehemann die Kinder viel betreut habe, sei eher nicht davon auszugehen, dass bisher eine 50:50-Betreuung stattgefunden habe. Die genaue Aufteilung der Betreuung sei jedoch gar nicht essentiell, denn zu prüfen sei vor allem die zukünftige Gewährleistung der Betreuung. Dass die Ehefrau sich in Zukunft mehr der persönlichen Betreuung der vier Kinder widmen könne als der Ehemann, der trotz Angestellten arbeiten müsse und die Verantwortung für den landwirtschaftlichen Betrieb inne habe, verstehe sich von selbst. Auch wenn der Ehemann auf Drittpersonen zählen könne, sei eine 50%ige Betreuung von vier Kindern äusserst schwierig. Ausserdem sei fraglich, ob es sich tatsächlich nur um eine 50%ige Fremdbetreuung handeln würde. Als Landwirt sei man auf dem eigenen Hof immer zur Stelle, wenn es nötig sei. Und dass es sehr oft nötig sei und Arbeiten auf einem Hof mit Tieren nicht einfach aufgeschoben werden können, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Ehefrau dagegen könnte sich nebst Haushalt, Kleintieren und Pflanzen voll der Kinderbetreuung widmen. Dass eine alleinige Betreuung einfach werde, behaupte die Ehefrau nicht. Auch sie werde ab und zu, wenn sie eigene oder mit einzelnen Kindern Termine habe, Drittpersonen zur Betreuung von Kindern beiziehen müssen. Doch solche ausserordentliche Betreuungssituationen kämen beim Ehemann zu der bei ihm notwendigen 50 % Drittbetreuung noch hinzu. Unter dem Strich werde die persönliche Betreuungszeit eines Elternteils bei der Ehefrau massiv höher sein als beim Ehemann.\nDie Ehefrau habe im Jahr 2013 psychische Probleme bekommen und der Ehemann habe sie zweifellos unterstützt. Da es nun aber eine Trennung gebe, sei anzunehmen dass es der Ehefrau an einem neuen Ort besser gehen werde als auf dem Hof, wo sie nach der Abhörsache kein Vertrauen mehr in den Ehemann haben könne und dessen Familienmitglieder nicht auf ihrer Seite stehen. Die örtliche Distanz sei von der Ehefrau auch bewusst gewählt worden. Sie könne am neuen Ort unbelasteter neu anfangen, weshalb es ihr auch durchaus zuzutrauen sei, dass sie die Kinderbetreuung und die Hausarbeit selber bewältigen könne. Neu werde die Ehefrau sogar die Möglichkeit haben, jedes zweite Wochenende für sich alleine zu nützen, wenn die Kinder zum Vater auf Besuch gingen. Die Ehefrau habe nie bestritten, Medikamente einzunehmen und gehe offen damit um. Die Einnahme der Medikamente spreche nicht gegen eine Obhutszuteilung an sie, da kein einziger Vorfall bekannt sei, wonach sie sich wegen der Medikamente falsch verhalten habe.\nEs sei dem Ehemann beizupflichten, dass ein Bauernhof ein besonderer Fall und es für die Kinder sicher schön sei, dort aufzuwachsen. Es sei auch verständlich, dass er selber Mühe gehabt hätte, wenn er von dort weggemusst hätte. Leider sei die Situation hier eine andere. Da eine Trennung zwischen ihm und der Ehefrau angezeigt sei, werde es für die Kinder sowieso zu einem einschneidenden Ereignis kommen, indem sie im Alltag nicht mehr beide Elternteile bei sich haben werden. Der älteste Sohn habe gegenüber der Berichterstatterin der Familienberatung angegeben, er möchte beim Vater bleiben und die Mutter oft besuchen, auch wenn die andern Geschwister nicht beim Vater auf dem Hof bleiben würden. Die anderen Kinder hätten sich nicht explizit geäussert. Sie seien aber noch zu jung, um die Folgen der Trennung abschätzen zu können. Für den ältesten Sohn werde der Umzug am schwierigsten sein, doch auch bei ihm sei es äusserst fraglich, ob er das Leben auf dem Bauernhof ohne Mutter und allenfalls ohne Geschwister einem Umzug wirklich vorziehen würde. Kinder seien anpassungsfähig und würden einen Umzug verkraften. Je mehr Unterstützung sie dabei von den Eltern erhielten, desto leichter falle es ihnen. Ausserdem verlören die Kinder das Gefühl, auf einem Bauernhof aufzuwachsen, nicht vollständig, hätten sie in Zukunft doch zwei Zuhause, eines bei der Mutter und eines beim Vater. Da die Ehefrau ihren neuen Wohnort sorgfältig ausgewählt habe, sei überhaupt nicht davon auszugehen, dass sie bald wieder umziehen werde.\nUnter Abwägung der verschiedenen vorgebrachten Aspekte sei die Möglichkeit der vollständigen persönlichen Betreuung der Kinder durch die Mutter ausschlaggebend, weshalb die Kinder unter ihre alleinige Obhut zu stellen seien. Das decke sich mit der Empfehlung im Gutachten der Familienberatung, welche eine Tendenz zur Obhut an die Kindsmutter feststellte und darauf hinwies, dass wenn das Gericht diese begründete Tendenz nicht nachvollziehen könne, beim KJPD ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Da das Gericht selbst zum gleichen Schluss komme wie der Bericht der Familienberatung, sei von weiteren Beweismassnahmen abzusehen."}