{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-63_2016-09-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132467&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "a4c46675423fe8c22ed98e31e6677d6e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.09.2016 ZKBER.2016.63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutzmassnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:13", "Checksum": "2ad1635a625a94d5bb6e5ff66eb26855", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.09.2016 ZKBER.2016.63\nRegeste:\nEheschutzmassnahmen\n\n|\nUrteil vom 26. September 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Eheschutzmassnahmen\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Parteien führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Eheschutzverfahren, das der Ehemann am 31. März 2016 angehoben hatte. Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. April 2016 teilte der Amtsgerichtspräsident die elterliche Obhut über die vier der Ehe entsprossenen Kinder (geb. 2007, 2008, 2010 und 2012) vorläufig und bis zum definitiven Entscheid dem Ehemann zu. Am 13. April 2016 bestätigte er die Verfügung. Gleichzeitig beauftragte er die Familienberatung im Hinblick auf die definitive Regelung der Obhutsfrage mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach Eingang des Gutachtens und der anschliessenden Eheschutzverhandlung fällte der Amtsgerichtspräsident am 5. Juli 2016 folgendes Urteil:\n1. Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt.\n2. Die eheliche Liegenschaft an der [...] in [...] wird dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.\n3. In Abänderung von Ziff. 3 der Verfügung vom 13. April 2016 werden die Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ unter die alleinige elterliche Obhut der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter.\n4. Es wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Aufgaben des Beistandes sind insbesondere:\n- Begleitung des Besuchsrechts;\n- Vermittlung zwischen den Eltern im Konfliktfall;\n- Kontrolle und Sicherstellung der Betreuungsqualität der Kinder;\n- bei Bedarf weitere Massnahmen zum Wohle der Kinder beantragen.\n5. Das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gegenüber den Kindern untersteht grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Im Nichteinigungsfall hat der Vater das Recht, mit den Kindern jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu verbringen.\nZudem verbringt der Vater mit den Kindern in den ungeraden Kalenderjahren Ostern und Weihnachten vom 24. bis 25. Dezember, in ungeraden Jahren Pfingsten und Weihnachten vom 25. bis 26. Dezember.\nWeiter hat der Vater das Recht, mit den Kindern während den Schulferien jährlich 3 Wochen Ferien zu verbringen, wobei diese mindestens 3 Monate im Voraus abzusprechen sind.\n6. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt der Kinder monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 600.00 zu bezahlen.\nDie Kinderzulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen.\nAusserordentliche Kosten\nfür die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen) tragen die\nEltern über die Regelung hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten,\nsoweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.\n7. Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen.\n8. Die vorliegende Vereinbarung stützt sich auf folgende monatliche Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen):\n- des Ehemannes CHF 6‘000.00\n- der Ehefrau CHF 0.00\n9.-12…\n2. Frist- und formgerecht erhob der Ehemann nach Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils Berufung. Er beantragt, die Ziffern 3, 5, 6, 7 und 8 des Urteils aufzuheben. In Bestätigung der Verfügung vom 13. April 2016 seien die vier Kinder unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen. Das Besuchs- und Ferienrecht sei der Ehefrau einzuräumen. Weiter sei festzustellen, dass die Ehefrau derzeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhalt zu leisten sowie dass sich die Parteien einander gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich das Urteil auf monatliche Einkünfte des Ehemannes von CHF 5‘270.00 und der Ehefrau von hypothetisch CHF 3‘500.00 stütze. Eventualiter für den Fall, dass die Zuteilung der elterlichen Obhut an die Ehefrau bestätigt werden sollte, seien die Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils aufzuheben. Die von ihm für die Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien auf je CHF 536.00 zu reduzieren. Im Übrigen sei festzustellen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau einen Beitrag an deren persönlichen Unterhalt zu leisten. Es sei festzuhalten, dass sich das Urteil auf ein Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 5‘270.00 und der Ehefrau von CHF 0.00 stütze. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ehefrau beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.\n3. Der Präsident der Zivilkammer wies mit Verfügung vom 8. August 2016 den Antrag des Berufungklägers, die Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids superprovisorisch bis zum definitiven Abschluss des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben, ab. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}