Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. Das vorliegende Verfahren hat seinen Ursprung im Scheidungsurteil vom 9. Mai 2001, in welchem zu Unrecht festgestellt wurde, dass die Ehe kinderlos geblieben sei. Dieser Fehler führte letztlich zum vorliegenden Verfahren, was es rechtfertigt, die Gerichtskosten dem Kanton zu auferlegen. Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Juli 2016 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass A._