Die Kindsmutter hatte klipp und klar nicht nur bestätigt, dass der Kläger nicht der Vater der Tochter ist, sondern dass sie auch wisse, wer der Vater sei: «Es ist mein jetziger Ehemann» (AS 16). Im Gegensatz zum Amtsgerichtspräsidenten ist deshalb davon auszugehen, dass die Verspätung der Anfechtung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Er hätte die Klage folglich gutheissen müssen. 3.3 Die Berufung ist aus diesen Gründen gutzuheissen. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und es ist festzustellen, dass A.___ nicht der Vater der am 19. Juni 2000 geborenen C.___ ist. 4. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von Art.