Kurz nach Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens auf Ergänzung des Scheidungsurteils hat der Berufungskläger die Vaterschaft beim Richteramt Thal-Gäu angefochten. Zu beachten ist auch, dass bei einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft des Klägers die Herstellung des Kindsverhältnisses zum vorliegend in Frage kommenden leiblichen Vater mit keinen Schwierigkeiten verbunden sein wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011, E. 7.2). Die Kindsmutter hatte klipp und klar nicht nur bestätigt, dass der Kläger nicht der Vater der Tochter ist, sondern dass sie auch wisse, wer der Vater sei: «Es ist mein jetziger Ehemann» (AS 16).