Kurz darauf gelangte er am 16. Februar 2016 mit einer «Vaterschafts-Aberkennungsklage» an das Richteramt Thal-Gäu. Nachdem das entsprechende Verfahren, weil er nicht zur Verhandlung erschienen war, mit Verfügung vom 23. März 2016 abgeschrieben werden musste, reichte er aber bereits am 3. Mai 2016 erneut die vorliegende Klage ein. Es ist aus diesen Gründen nachvollziehbar, dass dem Kläger erst mit der Mitteilung, dass das Sorgerecht noch geregelt werden müsse, so richtig bewusst wurde, dass er wegen der Vaterschaft gerichtlich aktiv zu werden hat. Bezeichnend dafür ist auch die Begründung seiner Eingabe vom 16. Februar 2016: