Der Amtsgerichtspräsident setzt damit die Hürde für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab welchem der Kläger genügend Anhaltspunkte hätte haben sollen, um eine Anfechtungsklage einzureichen, zu hoch an. In subjektiver Hinsicht ist nämlich zu beachten, dass der Kläger mit dem Scheidungsurteil immerhin über ein Gerichtsurteil verfügte, das ihm bescheinigt, dass die Ehe kinderlos geblieben sei. Was in dieser Hinsicht schief gelaufen ist, kann heute nicht mehr eruiert werden. So oder so kann das Versehen im Urteil jedenfalls nicht dem Kläger angelastet werden. Seine Behauptung bei der Vorinstanz, er wisse erst seit 2015 offiziell, dass er eine Tochter habe, ist plausibel.