Hätte er nur minimale Anstrengungen, beispielsweise eine Nachfrage bei seiner Einwohnergemeinde, unternommen, hätte er zweifelsfrei in diesem Zeitpunkt erfahren, dass er der Vater der Zweitbeklagten sei. Da die wiederhergestellte relative Frist von einem Jahr somit 2008 zu laufen und spätestens bis 31. Dezember 2009 gedauert habe, sei die vorliegende Klage aus dem Jahr 2016 verspätet eingereicht worden. Der Amtsgerichtspräsident setzt damit die Hürde für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab welchem der Kläger genügend Anhaltspunkte hätte haben sollen, um eine Anfechtungsklage einzureichen, zu hoch an.