Dies ergebe sich einerseits aus dessen Aussage, dass ihm anlässlich der Meldung der Geburt seiner Tochter auf dem Zivilstandsamt zur zweiten Tochter gratuliert worden sei und er anschliessend der Erstbeklagten eine SMS geschickt habe. Anderseits habe auch die Erstbeklagte und Kindsmutter gesagt, er habe sie vor längerer Zeit wegen des Kindes angerufen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er es danach dabei habe bewenden lassen. Hätte er nur minimale Anstrengungen, beispielsweise eine Nachfrage bei seiner Einwohnergemeinde, unternommen, hätte er zweifelsfrei in diesem Zeitpunkt erfahren, dass er der Vater der Zweitbeklagten sei.