Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hat das Gericht gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung der einschlägigen Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011, E. 6.2.1). 3.2 Der Amtsgerichtspräsident ging davon aus, der Kläger habe im Jahr 2008 davon Kenntnis erhalten, dass er nicht der Vater sei. Dies ergebe sich einerseits aus dessen Aussage, dass ihm anlässlich der Meldung der Geburt seiner Tochter auf dem Zivilstandsamt zur zweiten Tochter gratuliert worden sei und er anschliessend der Erstbeklagten eine SMS geschickt habe.