Als objektive Hindernisse können etwa in Frage kommen schwere Krankheit, Freiheitsentziehung, vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Unterbruch der Kommunikationsmittel wie Postverbindungen. Als subjektive Hindernisse können etwa in Betracht fallen die Hoffnung auf den Fortbestand der Ehe, die fehlende Veranlassung zu Zweifeln an der Vaterschaft, die falsche Rechtsauskunft einer sachkundigen Stelle oder psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlusses. Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hat das Gericht gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung der einschlägigen Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011, E. 6.2.1).