256c Abs. 1 ZGB eingehalten hat. Zu prüfen ist deshalb, ob gemäss Art. 256c Abs. 3 ZGB ein wichtiger Grund die Verspätung entschuldigt, somit eine Wiederherstellung der Fristen möglich ist. 3.1 Nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB wird wie erwähnt eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB). Der wichtige Grund für die verspätete Klageeinreichung kann sowohl objektiver wie auch subjektiver Natur sein. Als objektive Hindernisse können etwa in Frage kommen schwere Krankheit, Freiheitsentziehung, vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Unterbruch der Kommunikationsmittel wie Postverbindungen.