Er wisse seit 2015 offiziell, dass er eine Tochter habe. Die Gemeindepräsidentin von [...] habe ihn angerufen. Vorher sei er amtlich nicht informiert worden (AS 14 f.). Die Erstbeklagte, das heisst die Kindsmutter, führte beim Vorderrichter aus, bei der Geburt seien sie noch verheiratet gewesen. Sie habe dem Kläger wahrscheinlich nichts von der Tochter gesagt. Es sei richtig, dass der Kläger nicht der Vater der Tochter sei. Vater sei ihr jetziger Ehemann, den sie 2009 geheiratet habe (AS 16 f.). Es steht fest, dass der Berufungskläger mit der Klageeinleitung am 3. Mai 2016, weder die einjährige noch die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB eingehalten hat.