Implizit rügt er damit auch, der Vorderrichter sei zu Unrecht davon ausgegangen, die verspätete Anfechtung könne nicht mit wichtigen Gründen entschuldigt werden. Der Berufungskläger stützt seine Berufung damit auf die Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung und der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts und somit auf die beiden zulässigen Berufungsgründe (Art. 310 ZPO). Auf die ansonsten fristgerecht erhobene Berufung kann deshalb eingetreten werden. Im Hinblick auf das Urteil sind gemäss Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz zu beachten. Das heisst, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.