Die Begründung der Berufung im so genannten Berufungsschreiben ist mager. Immerhin geht daraus hervor, dass der Kläger die Feststellung des Amtsgerichtspräsidenten beanstandet, wonach er spätestens im Jahre 2008 von seiner Vaterschaft Kenntnis erhalten habe. Ausdrücklich bemerkt er, keinen Hinweis vom damaligen Amt für Geburtenkontrolle in [...] erhalten zu haben. Er spricht in diesem Zusammenhang auch von einem Witz des damaligen Beamten. Implizit rügt er damit auch, der Vorderrichter sei zu Unrecht davon ausgegangen, die verspätete Anfechtung könne nicht mit wichtigen Gründen entschuldigt werden.